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Der Sachbezugswert wird dabei von Zeit zu Zeit von der Bundesregierung an die Verbraucherpreisentwicklung angepasst, kann sich also auch ändern. Die Höhe des Sachbezugswertes ist dabei in der Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV] verbindlich geregelt.
Die Maximalhöhe des Scheckwertes orientiert sich also an gesetzlichen Vorgaben. Innerhalb dieses Rahmens kann der Scheckwert aber in bestimmten Grenzen frei gewählt werden - es sind also auch 5,80 Euro oder 5,50 Euro, etc., möglich.
Der größtmögliche Nutzen sowohl hinsichtlich des Steuerspareffekts, als auch motivatorischer Aspekte, ergibt sich freilich bei der Anwendung des zur Verfügung stehenden Maximalsatzes.